Satzung

Satzung

des

Bienenzuchtvereins Engelskirchen und Umgebung

 

Präambel

Für alle Positionen, die für eine männliche Person definiert sind, sind selbstverständlich jeweils auch weibliche Positionen angesprochen.

Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

§1

Der Bienenzuchtverein Engelskirchen und Umgebung hat seinen Sitz in 51766 Engelskirchen.

Zweck des Vereins

Der Imkerverein strebt, die in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker als Mitglieder zu gewinnen. Er ist dem Imkerverband Rheinland e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverband Oberberg.

Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und Erhaltung einer gesunden Umwelt sowie der Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenhaltung zu erhalten sowie zu fördern.

Der Verein verfolgt folgende Zwecke: Förderung des Naturschutzes, Förderung des Tierschutzes und Förderung der Tierzucht.
Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Ziele erreicht:

  1. Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Ausbildung der Imker im Verein.
  2. Vermittlung von Versicherungsschutz und Beratung bei Rechtsfragen.
  3. Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkerverbandes, des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.
  4. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
  5. Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen.
  6. Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber der örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit in Absprache mit der Kreisverbands-Vorsitzenden.

Der Imkerverein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die

dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtspauschale und Vergütung lt. Honorar-oder Reisekostenverordnung

Bei Bedarf können Vorstandssämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Hier sind die Maßgaben der Steuerfreibeträge besonders zu beachten.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitglieder

§2

Ordentliche Mitglieder des Imkervereins können alle Imker werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht dann diesem Mitglied nicht zu.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Erwerb der Mitgliedschaft

§3

Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, in welcher die Satzung anerkannt wird und durch Beschluss des Vorstandes.

Der Beitritt verpflichtet zur Befolgung der Satzung. Gegen ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann endgültig.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§4

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsgemäßen Benutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Bestimmungen dieser Satzung, sowie andere Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkerverbandes, Imkerverband Rheinland e.V., des Deutschen Imkerbundes e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen.
  2. Die festgelegten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgerecht zu zahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte.
  3. Ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsmäßig zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§5

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§1) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich (nur per Post) bis spätestens zum 30.10. eines jeden Jahres zulässig.
  2. Durch den Tod eines Mitgliedes oder wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung.
  3. Durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere wegen gröblicher Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Verein oder die Allgemeinheit in irgendeine Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

Organe des Imkervereins

§6

Organe sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

Mitgliederversammlung

§7

In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Sie ist mehrmals jährlich einzuberufen. Eine dieser Versammlungen ist die Jahreshauptversammlung (i.d.R. zu Beginn des Geschäftsjahres).

Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung mit 8-tägiger (der Jahreshauptversammlung 14-tägiger) Frist durch Mitteilung in Textform an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein.

Darüber hinaus kann die Einladung mit persönlicher E-Mail erfolgen und kann auch ergänzend auf der Homepage des Bienenzuchtvereins hinterlegt werden.

Die Mitgliederversammlung sollte über Punkte der Tagesordnung grundsätzlich beschließen, die in der Einladung bezeichnet oder rechtzeitig beantragt sind.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Ausschließlich der Jahreshauptversammlung obliegt:

  1. Die Wahl des Vorstandes
  2. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  3. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung.
  4. Die Entlastung des Vorstandes
  5. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages.
  6. Die Entgegennahme der Jahresberichte der Obmänner
  7. Die Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

Vorstand

§8

Der Vorstand besteht aus dem:

  • Geschäftsführenden Vorstand
  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassierer
  • Schriftführerin/Schriftführer

Erweiterter Vorstand:

Für weitere Aufgabenbereiche innerhalb des Imkervereins können Obleute (Beauftragte) gewählt werden (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Nachwuchsarbeit, Bienen- gesundheit oder in Zucht- und Honig-Angelegenheiten, der Bienensachverständige)

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl ist nur in der Jahreshauptversammlung zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der Vorsitzende oder sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheit des Vereins nicht durch die Mitgliederversammlung zu ordnen ist, besorgt sie der Vorsitzende nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.

Der Vorstand tritt alljährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfters berufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Finanzierung des Imkervereins

§9

Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und ggf. aus Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen (Sponsoring).

Kassen- und Vermögensverwaltung

§ 10

Die Kassen- und Vermögensverwaltung erfolgt durch den Kassierer. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge orientieren sind an der Beitragsordnung des Imkerverbandes Rheinland, den Beitragssätzen des Kreisimkerverbandes sowie dem eigenen Vereinsbeitrag.

Zum Schluss eines Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Kassierer sind ein Kassenschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Kassenprüfer vorzunehmen.

Ehrenamt des Vorstandes

§ 11

Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können ihnen Ersatz für Auslagen gewährt werden.

Gerichtsstand

§ 12

Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Imkerverein einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Imkervereins zuständigen Gericht entschieden.

Auflösung

§ 13

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bienenzucht.

 

Engelskirchen, den 19.06.2019

1. Vorsitzender                                                        2. Vorsitzender

gez.                                                                         gez.
Johannes Schuster                                                 Georg Amser

You are donating to : Greennature Foundation

How much would you like to donate?
$10 $20 $30
Would you like to make regular donations? I would like to make donation(s)
How many times would you like this to recur? (including this payment) *
Name *
Last Name *
Email *
Phone
Address
Additional Note
paypalstripe
Loading...